Zum Inhalt springen

AGB "CarWo"

Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile, Wohnwagen und Anhänger (Stand 01.01.2024):

Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Reisemobilen, Wohnwagen und Anhängern vor der Unterzeichnung des Mietvertrages sorgfältig durch.

Die nachfolgend vereinbarten Vermietbedingungen werden (soweit wirksam vereinbart) mit Vertragsabschluss über die Buchung eines Reisemobiles, Wohnwagens oder Anhängers Inhalt des zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Mietvertrages.

1.Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

1.1. In den AGB Vermietung wird die Firma CarWo Frank Pfeiffer nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet.
1.2. Die Allgemeinen Vermietbedingungen (AGB Vermietung) des Vermieters gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB des Vermieters abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeuges an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.3. Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Anhängers, Caravans oder Reisemobiles. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.4. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
Mindestalter, berechtigte Fahrer

2.1. Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 t mindestens 3 Jahre – im Besitz eines Führerscheins sein, welcher zum Führen der jeweiligen Fahrzeugklasse berechtigt. Führerscheinklasse 3 oder B, BE bis 3500kg, B96 bis 4250kg beim Gespann; C1, C1E bis 7500kg bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Der Mieter informiert sich vor Unterzeichnung des Mietvertrages selbständig über die Berechtigungen seiner konkreten Führerscheinklasse.

2.2. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (Caravans) bzw. 3,5 Tonnen (Wohnmobile) haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein entsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zul. Gesamtmasse des vom Mieter gemieteten Fahrzeugs zu halten.

2.3. Die Vorlage des erforderlichen Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder bei der vereinbarten Übernahme noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen (siehe 4.2)

2.4. Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern bewegt werden.

2.5. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes Handeln einzustehen.

Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer

3.1. Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Sparsaison-Tarif gilt ab einer Mindestmietzeit von 15 Tagen, bei einer kürzeren Anmietung wird der Tagesmietpreis nach dem Nebensaison-Tarif berechnet. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale von EUR 160,00 berechnet.

3.2. Die jeweiligen Mietpreise beinhalten:

  1. a) 250 km pro Tag
  2. b) dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s. u. Ziff.12); Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers.

Gefahrene Mehrkilometer werden mit EUR 0,79 pro km berechnet. 500-km-Pakete sind zu je EUR 150,00 zusätzlich buchbar. Ab 15 Tagen Mietdauer sind alle Kilometer inklusive. Die Fahrradträger der Fahrzeuge sind nicht für E-Bikes geeignet.

3.3. Der angegebene Preis ist ein Übernachtungspreis. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Mietfahrzeugs (Montag bis Freitag ab 15 Uhr) durch den Mieter an der Mietstation und endet bei Rücknahme (bis 11 Uhr) des Mietfahrzeugs durch die Mitarbeiter der Mietstation.

3.4. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde EUR 50,00 (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Tagesmietpreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der verspätete Mieter.

3.5. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3.6. Die Kraftstofffüllmenge muss bei Rückgabe der Übergabe entsprechen. Oder das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieseltreibstoff lt. aktueller Tankstellenpreise zzgl. EUR 50,00 für den Tankservice. Treibstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

3.7. Zubehörartikel werden optional angeboten entsprechend der aktuellen Preisliste. Bei einer Winteranmietung ist das Winterpaket zum Preis von EUR 400,00 Pflicht.

Reservierung und Umbuchung

4.1. Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziff. 4.2 und ausschließlich für Fahrzeuggruppen (=Mietkategorie, z.B. T1) verbindlich, nicht für konkrete Fahrzeugtypen. Dies gilt auch dann, wenn beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

4.2. Nach Erteilung der schriftlichen/ persönlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von zwei Tagen eine Anzahlung von EUR 300,00 zu leisten. Bei Überschreiten dieser Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren berechnet und fällig*:

– von der bestätigten Buchung an bis zu 80 Tagen vor Mietbeginn 20% des Mietpreises, mind. jedoch EUR 100,00

– von 79 bis 40 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises

– von 39 bis 15 Tage vor Mietbeginn 60% des Mietpreises

– weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises

– am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises.

Eine Stornierung der Buchung muss schriftlich erfolgen.

*Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

4.3. Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann bis 50 Tage vor vereinbartem Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von EUR 50,00 erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.

4.4. Sollte die Umbuchung weniger als 50 Tage vor dem ursprünglich geplanten Mietbeginn erfolgen, bleiben die zum Zeitpunkt der Umbuchung für den bisherigen Mietvertrag fälligen Stornogebühren auch für den geänderten Vertrag (Umbuchung) mindestens bestehen unabhängig vom Zeitpunkt einer Stornierung des geänderten Mietvertrages. Im Übrigen behält die Stornostaffel auch für den geänderten Mietvertrag Gültigkeit.

Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1. Bei Vertragsabschluss, spätestens 24 Stunden danach, ist eine Anzahlung, in Höhe von EUR 300,00 zu zahlen. Der nach den Buchungsdaten berechnete Mietpreis muss spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem angegebenen Konto des Vermieters eingegangen sein.

5.2. Die Kaution in Höhe von EUR 1.500,00 (EUR 200,00 bei Lasten-Anhängern) muss spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden (per Überweisung oder EC-Karte) oder zuvor auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein.

5.3. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Gesamtmietpreis sofort fällig.

5.4. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter nur auf das angegebene Konto des Mieters per Überweisung erstattet. Das enthebt den Mieter jedoch nicht von der Haftung für verdeckte, bei Rückgabe nicht sofort feststellbare oder übersehene Beschädigungen am Fahrzeug. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallendes Entgelt wird bei Rückgabe des Fahrzeuges im Rahmen der Kautionsabrechnung verrechnet.

5.5. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

5.6. Kreditkarten-Zahlungen werden nur gegen einen Aufschlag von 5 % des jeweiligen Zahlbetrages entgegengenommen.
Übergabe, Rücknahme

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Miet-Station teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

6.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit den Mitarbeitern der Miet-Station eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3. Fahrzeugübergaben finden montags bis freitags jeweils von 15-17 Uhr, Rücknahmen montags bis freitags jeweils vormittags von 9-11 Uhr statt. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein zu vereinbarendes zusätzliches Entgelt. Übergabe- und Rücknahme-Tag werden zusammen als ein Tag berechnet.

6.4. Alle Reisemobile werden an den Mieter innen sauber übergeben und sind vom Mieter in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. Erforderliche Nachreinigung wird mit einem Betrag von mindestens EUR 90,00 berechnet, bei übermäßiger Verschmutzung kann auch ein höherer Betrag berechnet werden. Die WC-Reinigung und -entleerung wird (wenn vom Mieter nicht durchgeführt) mit EUR 160,00 berechnet. Bei einer außergewöhnlichen Verschmutzung wird ein Stundensatz EUR 96,00 für den Reinigungsaufwand zzgl. Reinigungsmitteln in Rechnung gestellt. Die Außenreinigung übernimmt der Vermieter.

Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug für folgende Zwecke zu verwenden:

zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests

  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  • zur Weitervermietung oder gewerblichen Personenbeförderung
  • für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

7.4. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in den vorstehenden Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

7.5. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzteilbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.

7.6. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ebenso ist eine optische Änderung durch Aufkleber, Klebefolien oder durch eine Lackierung nicht erlaubt.

7.7. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

Verhalten bei Unfällen

8.1. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter über 0049 (0) 351- 27090660 oder 0049 (0) 1522 1450408 zu verständigen, spätestens jedoch am unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Nichtbeachtung werden sämtliche vermeidbare Kosten (z.B. Mietausfall) dem Mieter in Rechnung gestellt.

8.2. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8.3. Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie den Polizeibericht enthalten.

In-und Auslandsfahrten

9.1. Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der schriftlichen vorherigen Einwilligung des Vermieters. Versicherungsaufschläge/-einschränkungen gelten für folgende Länder: AL, AND, AZ, BIH, BY, IL, MA, MD, MK, MNE, SRB, TN, TR, UA). Für Zypern (CY) besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage der Grünen Karte nur für diejenigen Gebiete, die unter der Kontrolle der Republik Zypern stehen. In Aserbaidschan gilt Versicherungsschutz nur für die Gebiete, die unter der Kontrolle der Regierung der Republik Albanien stehen. Für Iran und Russland besteht kein Versicherungsschutz. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

9.2. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeuges und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sowie die Einhaltung der Mautvorschriften im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

9.3. Der Mieter ist verantwortlich für die Beachtung von Geschwindigkeitsvorschriften, Fahrverboten, Zu- und Beladung, Transportsicherung sowie Mautvorschriften und trägt bei Missachtung die volle Verantwortung für Bußgelder oder Schäden. Nachträglich dem Vermieter zugestellte Bußgeldbescheide sowie Mautrechnungen werden dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.

Mängel des Mietfahrzeuges

10.1. Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung bewirken keine Schadenersatzansprüche. Später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. Die Werkstattrechnungen müssen auf den Firmennamen „CarWo Frank Pfeiffer“ ausgestellt sein, damit Sie vom Vermieter übernommen werden können.

11.2. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.3. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

11.4. Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teil- u. Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung (SB) von EUR 1.500,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die SB kann nicht ausgeschlossen werden. Es besteht die Möglichkeit, über eine externe Versicherung die SB beim Schadensfall auf EUR 200,00 zu reduzieren. Bei Verursachung eines Haftpflichtschadens haftet der Mieter mit mindestens EUR 500,00 Schadensersatz.

12.2. Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder groß fahrlässig verursacht hat. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes trägt der Mieter.

12.3. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

  • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
  • wenn der Mieter oder Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
  • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziff. 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
  • wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
  • wenn Schäden auf der Verletzung einer sonstigen nach Ziffer 7 verbotenen Nutzung oder gebotenen Obhuts- und Sorgfaltspflicht beruhen,
  • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat,
  • wenn der Mieter eine Verletzung der in Ziffer 2 geregelten Vertragspflichten begeht,
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
  • wenn Schäden auf einer auf der Verletzung einer Nichtbeachtung der Obliegenheiten gem. Anlage A (Wintervermietung) beruhen.

In diesen Fällen haftet der Mieter ebenfalls in voller Schadenshöhe.

12.4. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

12.5. Der Mieter haftet im Rahmen der Ziffern 12.1. bis 12.4. für eigenes Verschulden ebenso wie für das Verschulden weiterer Fahrer des angemieteten Fahrzeuges.

12.6. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

12.7. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadenfeststellungskosten kann der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen, Musterrechnungen für entsprechende Schäden vorlegen.

12.8. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Mautgebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.

12.9. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

12.10. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzuhalten.

Haftung des Vermieters, Verjährung

13.1. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

13.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

13.3. Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

13.4. Es gelten die Allgemeinen Vermietbedingungen (AGB Vermietung), die zum Mietbeginn in der Mietstation ausliegen und im Internet veröffentlicht sind.

Speicherung und Weitergabe von Daten

14.1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

14.2. Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sowie für die Durchsetzung von Mautansprüchen zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä..

Schlussbestimmungen
15.1. Erfüllungsort und damit Gerichtsstand ist Dresden (Sitz und Standort der Vermietstation).

15.2. Für den Vertrag zwischen Mieter und Vermieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15.3. Sollte ein Bestimmung ungültig oder nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

15.4. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.